Die Organisation führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Ortsverein Sehnde“. Sie umfasst das Gebiet der Stadt Sehnde.
§ 2 Organe des Ortsvereins
Die Organe des Ortsvereins sind - die Mitgliederversammlung und - der Vorstand
II. Ortsverein
§ 3 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Ortsvereins ist die Mitgliederversammlung. Sie soll mindestens einmal pro Jahr einberufen werden.
Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand spätestens 14 Tage vorher, unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung, ein. Bei Postversand ist der für die Fristwahrung entscheidende Zeitpunkt die Aufgabe bei der Post oder einem privaten Zustelldienst. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einberufen, wenn mindestens 25 Mitglieder des Ortsvereins oder zwei Abteilungen es schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht ergangen ist.
§ 4 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die
Festlegung von Grundsätzen für die politische und organisatorische Arbeit des Ortsvereins
Entgegennahme der Berichte des Ortsvereinsvorstandes und der Revisoren sowie der Fraktion über die Arbeit im Rat der Stadt Sehnde
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Ortsvereinsvorstandes und der Revisoren
Wahl von Delegierten zu Parteitagen und Aufstellung von Kandidierenden für Organe höherer Parteigliederungen
Wahl von Delegierten für die Wahlkreiskonferenzen
Aufstellung von Kandidierenden für Wahlen innerhalb des Stadtgebiets der Stadt Sehnde, insbesondere für den Stadtrat und der Ortsräte
Vorschläge von Kandidierenden für weitere Vertretungskörperschaften
Beschlussfassung über Sachanträge
Beschlussfassung über die Finanzordnung des Ortsvereins
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Anträge müssen bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Dringliche Anträge können auch nach Ablauf dieser Frist eingebracht werden, über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretungen, der/dem Schriftführer/in, der/dem Kassierer/in und Beisitzenden. Über die Zahl der Beisitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis für einen oder mehrere Ortsteile eine/n oder mehrere Mitgliederbeauftragte/n. Dabei soll die Gliederung der Stadt Sehnde und gegebenenfalls der Abteilungen berücksichtigt werden. Mitgliederbeauftragte koordinieren und fördern die Beteiligung der Mitglieder in den Ortsteilen. Dies umfasst auch die Koordination der Aufstellung von Kandidierenden und das Hinwirken darauf, dass die Mittel nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung für die politische Arbeit vor Ort verwendet werden.
Soweit sie ihm nicht durch Wahl angehören, können die/der Bürgermeister/in und seine Stellvertretung, soweit sie der SPD angehören, sowie die/der Vorsitzende/r der Stadtratsfraktion mit Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
Eine von den jeweiligen örtlichen Arbeitsgemeinschaften bestimmte Vertretung gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Soweit sie dem Ortsverein angehören, sind auch Vertreterinnen/Vertreter höherer Parteigliederungen und Vertretungskörperschaften beratende Mitglieder. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder beratend hinzuziehen.
Der Vorstand leitet die politische Arbeit des Ortsvereins entsprechend der in § 6 genannten Aufgaben und im Rahmen der Beschlüsse der Partei.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat außer dem ihm von den Statuten des Bezirks und des Unterbezirkes zugewiesenen Zuständigkeiten folgende Aufgaben: Politische und organisatorische Vertretung für den Bereich der Stadt Sehnde
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Festlegung der politischen und organisatorischen Aufgaben
Abgabe von politischen Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit
Zusammenarbeit mit den der SPD nahestehenden Organisationen
Vorbereitung der Aufstellung von Kandidierenden für den Rat der Stadt Sehnde und die weiteren Vertretungskörperschaften
Bildungsarbeit
Einrichtung und Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
Unterstützung bei der politischen Arbeit in den Ortsteilen
Vorschläge für zu gewählte Mitglieder für die SPD-Ratsfraktion
Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder im Rahmen des Organisationsstatus der Partei
Beschlussfassung über die Abgaben der Mandatsträger/innen inklusive der Ortsbürgermeister/innen
Unterstützung bei der Organisation von Wahlkämpfen
III. Finanzen und Kassenführung
§ 7 Finanzen
Die dem Ortsverein rückvergüteten Mitgliedsbeiträge sollen überwiegend für die politische Arbeit in den Ortsteilen verwendet werden. Die Aufteilung dieser Summe erfolgt nach dem Beitragsaufkommen in den Ortsteilen. Abteilungen mit eigener Kassenführung erhalten diese Summe zu 60% in die eigene Kasse.
Die Abgaben der Mandatsträger/innen einschließlich der Ortsbürgermeister/innen fließen dem Ortsverein entsprechend den jeweils gültigen Richtlinien des SPD-Bezirks Hannover zu. Dazu gehören auch Abgaben nach dem Beschluss des Vorstandes.
§ 8 Kassenführung
Für die Kassenführung des Ortsvereins inklusive für die rechtzeitige Abgabe des jährlichen förmlichen Rechenschaftsberichts ist die/der Kassierer/in zuständig. In diesem Rechenschaftsbericht sind die Einnahmen und Ausgaben von Abteilungen einzuarbeiten.
Bei einer Kassenführung durch Abteilungen sind Abteilungskassierer/innen verpflichtet, bis zum 15.01. des Folgejahres dem/der Kassierer/in den Kassenschluss in für den jährlichen Rechenschaftsbericht geeigneter Form mitzuteilen.
IV. Abteilungen und Mitgliederarbeit vor Ort
§ 9 Gliederung
Der Ortsverein kann sich in Abteilungen aufgliedern, die ein oder mehrere Ortsteile umfassen.
Die Abteilungen sind:
SPD-Ilten für den Ortsteil Ilten
SPD-Höver/Bilm für die Ortsteile Bilm und Höver
SPD-Sehnde-Ost für die Ortsteile Dolgen, Evern, Haimar und Rethmar
SPD-Sehnde-Mitte für die Ortsteile Gretenberg, Klein Lobke, Sehnde und Wassel
SPD-Sehnde-Süd für die Ortsteile Bolzum, Müllingen, Wehmingen und Wirringen
Abteilungen können sich zusammenschließen und einen neuen Namen bestimmen, wenn die Mitglieder der beteiligten Abteilungen das in getrennten Versammlungen beschließen und der Ortsvereinsvorstand zustimmt.
Der Vorstand des Ortsvereins kann für eine oder mehrere Ortsteile, die keiner Abteilung angehören, Beiräte gründen, die als niedrigschwelliges Angebot die Mitgliederarbeit vor Ort organisieren.
§ 10 Organe der Abteilungen
Die Organe der Abteilungen sind: - die Abteilungsversammlung, die aus dem im Abteilungsgebiet wohnenden Mitgliedern besteht - der Abteilungsvorstand
§ 11 Abteilungsversammlung
Oberstes Organ der Abteilung ist die Abteilungsversammlung. Sie soll mindestens einmal pro Jahr einberufen werden.
Zu jeder Abteilungsversammlung lädt der Abteilungsvorstand spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung ein. Bei Postversand ist der für die Fristwahrung entscheidende Zeitpunkt die Aufgabe bei der Post oder einem privaten Zustelldienst. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht ergangen ist.
§ 12 Aufgaben der Abteilungsversammlung
Zu den Aufgaben der Abteilungsversammlung gehören die
Meinungsbildung zu grundsätzlichen politischen und innerparteilichen Fragen, insbesondere zu den das Gebiet der Abteilung betreffenden Angelegenheiten
Entgegennahme von Berichten des Abteilungsvorstandes sowie Entgegennahme von Berichten aus dem Rat und dem/den Ortsräten
Wahl des Abteilungsvorstandes und Beschluss über die Anzahl der Positionen im Abteilungsvorstand bei Aufgabenübertragung
Wahl von Revisoren (bei eigener Kassenführung)
Entlastung des Abteilungsvorstandes
Vorschlag von Kandidaten für Vertretungskörperschaften und für Organe höherer Parteigliederungen
Aufstellung der Kandidaten für die Ortsräte
Die Beschlussfassung über Anträge an den Ortsverein
Beschlüsse nach § 15 dieser Satzung
§ 13 Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus dem/der Abteilungsvorsitzenden, ein bis zwei Stellvertretungen, möglichst dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in und einer von der Abteilungsversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzer/innen.
Im Gebiet der Abteilung ansässige Mandatsträger gehören dem Abteilungsvorstand mit beratender Stimme an.
Arbeitsgemeinschaften können eine Vertreterin/einen Vertreter für Abteilungsvorstände bestimmen, die/der ebenfalls mit beratender Stimme angehören.
§ 14 Aufgaben des Abteilungsvorstandes
Der Abteilungsvorstand hat folgende Aufgaben:
Meinungsbildung zu allen kommunal politischen Fragen im Abteilungsgebiet
Unterstützung des Ortsvereins bei der politischen und organisatorischen Arbeit im Abteilungsgebiet
Kontaktpflege zu Organisationen, Vereinen und Institutionen im Abteilungsgebiet
Meinungsbildung zu politischen und innerparteilichen Fragen, insbesondere zu dem Abteilungsgebiet betreffenden Angelegenheiten
Unterrichtung der Mitglieder über politische Vorgänge
Vorschläge für Kandidierende
Mitwirkung bei Wahlkämpfen im Rahmen der Wahlkampfkonzeption des Ortsvereins im Bereich der Abteilungen
§ 15 Aufgabenübertragung und Auflösung von Abteilungen
Abteilungen können dem Ortsverein die Kassenführung übertragen.
Abteilungen haben das Recht, sich durch Beschluss in der Abteilungsversammlung aufzulösen.
Sollte in einer Abteilungsversammlung kein vollständiger Vorstand nach § 13 dieser Satzung gebildet werden, lädt der Ortsvereinsvorstand unverzüglich zu einer weiteren Abteilungsversammlung für die Wahl einer oder mehrere Positionen im Abteilungsvorstand ein. Sollte bei der weiteren Abteilungsversammlung kein Vorstand nach § 13 gebildet werden, ist die Abteilung mit zum Ende der Sitzung aufgelöst. Auf diese Auswirkung hat der Ortsvereinsvorstand bei der Einladung zur Abteilungsversammlung hinzuweisen.
V. Schlussbestimmungen
§ 16 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung des Ortsvereins mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 17 Vorrang übergeordneter Bestimmungen
Diese Satzung gilt nur im Rahmen der Statuten der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sowie im Rahmen der Statuten ihrer dem Ortsverein übergeordneten Gliederungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch bezüglich der Wahl- und Finanzordnung.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Diese Satzung wurde am 30.09.2024 in der Mitgliederversammlung beschlossen.